Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause GmbH (im nachfolgenden „LHA Krause GmbH" genannt), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
  2. Von den Geschäfts- und Lieferungsbedingungen der LHA Krause GmbH abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der LHA Krause GmbH.
  3. Ein Schweigen der LHA Krause GmbH auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den Bedingungen der LHA Krause GmbH gilt als Ablehnung des Auftrages, eine dennoch - auch unter Vorbehalt-erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Bedingungen der LHA Krause GmbH.

 II. Umfang der Lieferungen und Leistungen

  1. Alle Angebote der LHA Krause GmbH erfolgen freibleibend.
  2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der LHA Krause GmbH.
  3. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  4. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Gültig ist der jeweils vereinbarte Preis zuzüglich der z.Z. geltenden Umsatzsteuer.
  2. Der Zahlungsanspruch der LHA Krause GmbH wird mit der Rechnungsstellung und ohne Abzug sofort fällig. Die LHA Krause GmbH ist mit Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum berechtigt, auf ausstehenden Zahlungen Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Für den Fall des Verzuges bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
  3. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 BGB.
  4. Wechsel und Schecks, die die LHA Krause GmbH als Zahlungsmittel ablehnen kann, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wechsel und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Der Käufer kann Rechnungen nur innerhalb einer Woche beanstanden. Beanstandungen berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub.
  6. Die LHA Krause GmbH ist nach Ablauf der o.g. Beanstandungsfrist für Rechnungen berechtigt, die aus der Geschäftsverbindung bestehenden beiderseitigen Ansprüche zu verrechnen und dies dem Kunden mitzuteilen.

 IV. Frist für Lieferungen und Leistungen

  1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  2. Eine vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Besteller als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt eine Frist als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht wird.

V. Rücktrittsvorbehalt

Die LHA Krause GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels, Vergleichs- und Insolvenzanträge. Will die LHA Krause GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.

VI. Gefahrübergang und Versand

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

VII. Verzug und Unmöglichkeit

  1. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung oder sonstige Umstände - auch bei der LHA Krause- unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die LHA Krause GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die LHA Krause GmbH auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der LHA Krause GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die LHA Krause GmbH von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Käufer in diesen Fällen nicht zu. Die LHA Krause GmbH verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.
  2. Die Versendung der Ware nach einem anderen als dem Erfüllungsorte erfolgt auf Verlangen und im Interesse des Käufers. Die LHA Krause GmbH verpflichtet sich, etwaige Ansprüche gegen die mit der Ausführung der Versendung bestimmten Person auf Verlangen an den Käufer abzutreten. 
  3. Ansprüche des Bestellers auf Verzugsentschädigung aufgrund Verzuges der Leistung der LHA Krause GmbH sind beschränkt auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welcher wegen Verzuges nicht oder nicht rechtzeitig in zweckdienliche Verwendung genommen werden kann. Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzuges, auch nach Ablauf einer der LHA Krause GmbH etwa gestellten gesetzlichen Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit diese in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit für zwingend gehalten wird.
  4. Die angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

VIII. Untersuchungspflicht/Rechte des Kunden bei Mängeln

  1. Der Kunde hat die Ware der LHA Krause GmbH nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und dabei erkannte Mängel unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen.
  2. Die LHA Krause GmbH haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Alle nicht zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist eine Rückgabe ausgelieferter Ware nicht möglich. Wird dennoch Ware zurückgegeben, so gilt die Warenrücknahme nicht als Anerkennung einer Gutschrift, auch wenn der Warenempfang quittiert wird.
  4. Amtlich entnommene, versiegelte und hinterlassene Gegen- oder Zweitproben sind uns unverzüglich zuzuleiten. Eine sachgerechte Kühlung ist während des Transportes von entnommenen Frischprodukten erforderlich.
  5. Gibt der Käufer der LHA Krause GmbH keine Gelegenheit, sich von den Mängeln zu überzeugen und stellt er insbesondere auf Verlangen der LHA Krause GmbH die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.
  6. Mängel berechtigen den Kunden zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur, wenn Mängel unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und soweit der zurückbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht.
  7. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden, die er wegen Mängel der gelieferten Erzeugnisse gegen den LHA Krause GmbH hat, ist ausgeschlossen.

IX. Sicherungsrechte der LHA Krause GmbH

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der LHA Krause GmbH bis zur Erfüllung aller jetzigen und künftigen Forderungen, die der LHA Krause GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.
  2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt die LHAKrause GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die LHA Krause GmbH das Eigentum an der neuen Sache; der Besteller verwahrt diese für die LHA Krause GmbH.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware, auch der durch Ver- oder Bearbeitung, Vermischung oder Vermengung hergestellten Ware, im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch mit einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Vergleichsverfahren oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.
  4. Der Besteller tritt bereits jetzt an die LHA Krause GmbH alle aus der Weiterveräußerung der entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an die LHA Krause GmbH abgetretenen For- derungen im regelmäßigen Geschäftsbetriebeinzuziehen. Der LHAKrause GmbH wird von ihrer eigenen Einziehungsbefugniskeinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen- auch gegenüber Dritten-vereinbarungsgemäßnachkommt.
  5. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des LHA Krause GmbH ist der Besteller nicht berechtigt, die Forderung der LHA Krause GmbH in ein Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlusssaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an den LHA Krause GmbH ab: die Abtretung umfaßt kausale abstrakte Salden.
  6. Die Sicherungsrechte der LHA Krause GmbH erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen gegenüber der LHA Krause GmbH. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen die LHA Krause GmbH nicht mehr möglich ist. Die LHA Krause GmbH ist verpflichtet, nach ihrer Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen der LHA Krause GmbH um mehr als 20% übersteigt.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, die LHA Krause GmbH unverzüglich über Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Auf Verlangen der LHA Krause GmbH hat der Besteller unverzüglich eine Liste der Abnehmer zur Verfügung zu stellen.
  8. Bei Verträgen, auf die das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung findet, ist die LHA Krause GmbH berechtigt, zur Sicherung des Kaufpreisanspruches nach vorhergehender Mahnung - die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sofort unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts des Bestellers zurückzuverlangen und in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller sich in Zahlungsverzug befindet oder die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt. Die Rücknahme kann durch Zahlung des Kaufpreises abgewendet werden. Die Zurücknahme bedeutet nur bei ausdrücklicher Erklärung der LHA Krause GmbH einen Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt vorbehalten. Alle der LHA Krause GmbH durch die Zurücknahme entstehenden Kosten trägt der Besteller.

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Soweit der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Mönchengladbach ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Es steht der LHA Krause GmbH jedoch frei, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
  2. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Mönchengladbach, Bundesrepublik Deutschland (Artikel 17 des europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (EuGVÜ). Die LHA Krause GmbH behält sich das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ vom 27.09.1968 zuständig ist.
  3. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenverkauf (CISG).

XI. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

XII. Sonstiges

  1. Alle früheren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der LHA Krause GmbH verlieren hierdurch ihre Wirksamkeit.
  2. Die LHA Krause GmbH ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit ihren Kunden zu speichern und für eigene Auswertung zu verarbeiten.

 

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© LHA Krause GmbH 2024 · 41366 Schwalmtal · Tel. +49 (0)2163 / 33882-0 · E-Mail: info@lha-krause.com

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